Satzung Satzung

Satzung

Die Satzung des SV Waldhof Mannheim 07 e.V.

Satzung des SV Waldhof Mannheim 07 e.V.

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Satzung

/// Satzung des SV Waldhof Mannheim 07 e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Vereinsfarben, Emblem, Vereinsregister, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen SV Waldhof Mannheim 07 e.V.
Die offizielle Abkürzung des Vereins lautet „SV Waldhof“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.

3. Die Farben des Vereins sind Blau-Schwarz-Blau.

4. Das Emblem des Vereins ist die Raute mit der Inschrift SV Waldhof 07.

5. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter
VR 127 eingetragen.

6. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

 

§ 1a – SV Waldhof Mannheim 07 Spielbetriebs GmbH als Tochtergesellschaft des Vereins

1. Der Verein hat die Lizenzspielerabteilung in eine Tochtergesellschaft „SV Waldhof Mannheim 07 Spielbetriebs GmbH“ ausgegliedert. Der Verein ist an der SV Waldhof Mannheim 07 Spielbetriebs GmbH beteiligt und muss in der Gesellschafterversammlung über mehr als 50% der Stimmrechte verfügen.

2. Alle Marken- und Warenzeichenrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Emblem des SV Waldhof Mannheim 07 e.V. verbleiben dem Verein. Der Verein kann mit der SV Waldhof Mannheim 07 Spielbetriebs GmbH einen Lizenzvertrag zur Nutzung der Marken- und Warenzeichenrechte schließen.

3. Jede beabsichtigte rechtsgeschäftliche Verfügung, insbesondere eine Veräußerung oder Verpfändung oder sonstige Belastung der vom Verein gehaltenen Gesellschaftsanteile ist von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu genehmigen.

4.Der Gesellschaftsvertrag der SV Waldhof Mannheim 07 Spielbetriebs GmbH räumt dem Verein ein Entsendungsrecht der Aufsichtsratsmitglieder der GmbH im gesetzlich zulässigen Rahmen ein. Das Präsidium des Vereins hat das Recht, drei Personen des Aufsichtsrats der GmbH aus den Reihen des Präsidiums zu bestimmen. Die vierte Person des Vereins im Aufsichtsrat der GmbH wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und muss ordentliches Mitglied des Vereins sein. Das Präsidium und der Wahlausschuss unterbreiten der Mitgliederversammlung des Vereins Wahlvorschläge für die
vierte Person im Aufsichtsrat der GmbH.

5. Personen, die Geschäftsführer der SV Waldhof Mannheim 07 Spielbetriebs GmbH oder Vorstand bzw. Geschäftsführer einer Gesellschaft sind, an der die SV Waldhof Mannheim 07 Spielbetriebs GmbH beteiligt ist, können nicht zum Präsidiums- oder Aufsichtsratsmitglied des Vereins gewählt werden.

 

§ 2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breitester Grundlage.

2. Eine seiner Hauptaufgaben besteht neben der sportlichen Ausbildung in der kulturellen Betreuung insbesondere der Schüler und Jugendlichen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung stellt.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind. Zu anderen Zwecken dürfen Ausgaben nicht gemacht werden.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch an das Vereinsvermögen.

8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

9. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.

 

§ 3 – Vereinsämter

1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt (§19, 1, i)

2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben, zur Durchführung des Sportbetriebes und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen und Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft das Präsidium und muss vom Aufsichtsrat genehmigt werden. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins im Rahmen des jeweiligen Etats einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. .

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung beim Präsidium geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

6. Das Präsidium kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB
festsetzen.

7. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Lizenznehmern / Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebes stehen,
können nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Lizenznehmers sein, wobei Konzerne und die Ihnen angehörigen Unternehmen gelten. Ebenso können Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Lizenznehmers keine Funktion in Organen des
Lizenznehmers übernehmen.

 

§ 4 – Mitgliedschaften und Rechtsgrundlagen

1. Der Verein ist Mitglied der zuständigen Sportfachverbände. Er selbst und mit ihm seine Mitglieder sind den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände
unterworfen.

2. Im Sinne des Regelungs- und Vertragswerkes des DFB, des zuständigen Regionalverbandes und des Ligaverbandes/der Deutschen Fußball Liga GmbH ist der Verein „Mutterverein“ der SV Waldhof Mannheim 07 Spielbetriebs GmbH. Diese ist im Sinne des Regel- und Vertragswerkes „Tochtergesellschaft“ des Vereins. Die SV Waldhof Mannheim 07 Spielbetriebs GmbH nimmt als Lizenzträgerin am Spielbetrieb des Ligaverbandes, des DFB (3. Liga) bzw. des Regional- und Landesverbandes teil. Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes, insbesondere auch der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (Liga GmbH), sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke (§§51 ff. AO) im Einzelfall unvereinbar. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vertragsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.

3. Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich.
Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFBTrainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit
erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die genannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.

4. Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder im DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen
folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.

 

§ 5 – Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich zusammen aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Juniorenmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

2. Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ordentliche Mitglieder sind entweder ausübende (aktive) oder unterstützende (passive) Mitglieder.

3. Juniorenmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

4. Ehrenmitglied wird, wer dem Verein 50 Jahre ununterbrochen als Mitglied angehört. Zu Ehrenmitgliedern können auch Mitglieder ernannt werden, die sich in der Vereinsarbeit um den Sport besondere Dienste erworben haben.

 

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an das Präsidium zu stellen.

2. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

3. Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen, dieser verpflichtet sich, dem Verein für die Mitgliedsbeiträge und Umlagen bis zur Volljährigkeit des Mitgliedes zu haften. Die Vorschrift des §110 BGB bleibt unberührt.

4. Mit der Einreichung des Antrages auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Bestimmungen dieser Satzung als verbindlich an.

5. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium im Benehmen mit der jeweiligen Abteilung.

6. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn dem Antragsteller eine schriftliche Bestätigung übersandt ist oder das Präsidium den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats nach dessen Eingang nicht abgelehnt hat. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

7. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag einzutragenden Eintrittsdatum.

 

§ 7 – Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen, soweit nicht der Beitritt zu einzelnen Abteilungen erforderlich ist, unter Beachtung der Sport- und
Hausordnung zu benutzen.

2. Die Mitglieder haben das Recht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen. Dabei entscheidet das Präsidium von Fall zu Fall, ob die Teilnahme an den Veranstaltungen den Mitgliedern entgeltlich oder unentgeltlich freisteht.

3. Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt ohne Sitzplatzanspruch und sind von der Beitragszahlung an den
Hauptverein befreit. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Zahlung von Sonderbeiträgen in den einzelnen Abteilungen gem. § 10(4) und (5) dieser Satzung.

4. Die Mitgliedschaft gewährt das Recht zum Eintritt in die einzelnen Abteilungen. Sind aus sportlichen Gründen Ausnahmen nötig, so entscheidet hierüber das
Präsidium.

5. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder des Vereins sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie sind nach einer Vereinszugehörigkeit von 12 Monaten stimmberechtigt, wobei Stimmrechtsübertragungen nicht zulässig sind.

6. Für Lizenzspieler gelten zusätzlich die einschlägigen Sonderbestimmungen (Lizenzspielerstatut des DFB). Für die Lizenzspielerzeit ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 8 – Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt bzw. gefährdet werden könnte.

2. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

3. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anschriftenwechsel unverzüglich der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen. Das Mitglied ist selbst für die Mitteilung der Adresse verantwortlich.

 

§ 9 – Maßregelungen gegen Mitglieder

1. Das Präsidium kann bei Verstößen gegen Pflichten der Mitglieder gemäß dieser Satzung folgende Maßregelungen treffen:
a) Schriftlicher Verweis
b) Entziehung einzelner Rechte des Mitglieds bis zu einem Jahr
c) Im Falle grober Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane kann das Präsidium ein Mitglied des Vereins ausschließen.

2. Der Beschluss des Präsidiums zur Maßregelung des Mitglieds ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mit einer Begründung mitzuteilen.

3. Das Mitglied kann gegen diese Maßregelung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde beim Ehren- und Ältestenrat einlegen
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Der Ehren- und Ältestenrat entscheidet nach Anhörung des Präsidiums und des
betroffenen Vereinsmitglieds endgültig.

 

§ 10 – Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe der Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich oder halbjährlich bezahlt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

3. Neu aufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag die Aufnahmegebühr zu entrichten

4. Die einzelnen Abteilungen des Vereins können durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung, mit Genehmigung des Präsidiums, Sonderbeiträge erheben, soweit für die Durchführung ihres Spielbetriebes neben den gewährten Zuschüssen des Vereins noch weitere Geldmittel notwendig sind.

5. Die einzelnen Abteilungen des Vereins können den Beitritt eines Mitgliedes zu ihrer Abteilung von der Bezahlung eines solchen Sonderbeitrages abhängig machen.

6. Alle Mitglieder der einzelnen Abteilungen müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 11 – Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss bis zum 31. März schriftlich der Geschäftsstelle gemeldet sein.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden (siehe §22, 4, c) wenn es
a) in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
b) in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht,
c) sich der Vereinsschädigung schuldig macht,
d) innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

4. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbene Anrechte an dem Verein.

5. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Geschäftsjahres.

 

§12 – Ehrungen

1. Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im allgemeinen können Mitglieder und auch sonstige Personen durch besondere Ehrungen
ausgezeichnet werden.

2. Ehrungen werden nach einer Ehrenordnung durchgeführt

3. Die Ehrenordnung wird vom Präsidium und dem Ehren- und Ältestenrat gemeinsam erstellt und vom erweiterten Präsidium (§ 24) beschlossen.

 

§13 – Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) der Aufsichtsrat
d) Wahlausschuss
e) der Ehren- und Ältestenrat

2. Mitglieder eines Organs gern. Buchstaben b) bis e) können nicht Mitglied eines anderen Organs sein; hier von unberührt ist die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1.

 

§ 14 – Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 5 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durchzuführen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse oder per E-Mail
einberufen. Die Einladung muss den Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung, sowie die Tagesordnung und den Hinweis auf Fristen im Zusammenhang mit Anträgen enthalten.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen.

5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann die Leitung der Mitgliederversammlung einer vom Präsidium bestimmten anderen Person übertragen.

6.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Berichts des Präsidenten
b) Entgegennahme des Berichts des für das Finanzwesen zuständigen Präsidiumsmitglieds
c) Entgegennahme des Berichts des Präsidiums oder eines von ihm Beauftragten über die Sportliche und Finanzielle Entwicklung von Tochtergesellschaften
d) Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsratsvorsitzenden
e) Entgegennahme des Berichts der Kassen- und Rechnungsprüfer
f) Entlastung des Aufsichtsrates
g) Entlastung des Präsidiums
h) Wahl des Aufsichtsrates
i) Wahl des Präsidenten und des Präsidiums
j) Wahl des Wahlausschusses
k) Wahl des Ehren- und Ältestenrates
l) Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer
m) Satzungsänderungen
n) Festsetzung der Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge
o) Anträge ordentlicher Mitglieder
p) Auflösung des Vereins
q) Andere ihm nach der Satzung oder dem Gesetz obliegenden Aufgaben

7. Anträge ordentlicher Mitglieder an die Mitgliederversammlung können vonmindestens 1/20 der ordentlichen Mitglieder oder von mindestens 30 ordentlichen
Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Präsidium oder der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich und mit
Begründung eingereicht werden. Anträge, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, können nur mit Genehmigung des Ehren- und Ältestenrates auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen handelt.

8. Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Tagesordnung bekannt zu geben und können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll muss von zwei Präsidiumsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

§ 15 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Das Präsidium kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Das Präsidium ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von 1/5 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Präsidium verlangt wird. Der Aufsichtsrat ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Präsidenten bzw. die Geschäftsstelle einberufen
werden.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

4. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nicht die Änderung des Vereinszwecks und/oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

 

§ 16 – Wahlen

1. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.

2. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheitgefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

3. Die Mitglieder der verschiedenen Gremien werden einzeln gewählt. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Wahl der Gremien aber auch en bloc erfolgen.

4. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder aber schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Grundsätzlich erfolgen Abstimmungen durch offene Abstimmung. Die Abstimmungen erfolgen durch geheime Abstimmung, sofern mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

 

§ 17 – Wahlausschuss

1. Der Wahlausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und 1 Ersatzmitglied, wobei ein Mitglied vom Ehren- und Ältestenrat aus seinem Kreis bestellt wird. Die übrigen
Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Präsidium kann der Mitgliederversammlung Kandidaten zur Wahl vorschlagen.

2. Die Wahl des Wahlausschusses erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

3. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl des Präsidenten, des Aufsichtsrates und des Ehren- und Ältestenrates zu
unterbreiten.

4. Die vom Wahlausschuss der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen Kandidaten für das Präsidentenamt, den Aufsichtsrat und den Ehren- und Ältestenrat müssen ihr Einverständnis gegenüber dem Wahlausschuss vor Beginn der Mitgliederversammlung – spätestens jedoch vor Beginn des Wahlgangs – erklärt haben.

5. Der Wahlausschuss tritt rechtzeitig vor der Durchführung derjenigen ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen, in der der Präsident, der Aufsichtsrat und der Ehren- und Ältestenrat zu wählen ist, um die Kandidaten für das Amt des Präsidenten, den Aufsichtsrat und den Ehren- und Ältestenrat auszuwählen, diese gegebenenfalls zu fragen und deren Einverständnis einzuholen.

6. Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt der Mitgliederversammlung die Vorschläge des Wahlausschusses zur Wahl des Präsidenten, des Aufsichtsrates und des Ehren- und Ältestenrates bekannt.

7. Der Wahlausschuss kann der Mitgliederversammlung mehr Kandidaten für das Amt des Präsidenten, des Aufsichtsrates und des Ehren- und Ältestenrates zur
Wahl anbieten, als von der Mitgliederversammlung gewählt werden müssen, sofern eine größere Anzahl von qualifizierten Kandidaten zur Verfügung steht.

8. Finden alle Vorschläge des Wahlausschusses nicht die vorgeschriebene Mehrheit, so muss der Wahlausschuss in einer erneut einberufenen Mitgliederversammlung neue Vorschläge zur Abstimmung stellen.

9. Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses vorzeitig aus, so rückt hierfür das bereits gewählte Ersatzmitglied nach.

 

§ 18 – Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Wahlausschusses auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat kann durch Mehrheitsbeschluss bis zu zwei weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat berufen, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

2. Zum Aufsichtsrat kann nur berufen werden, wer aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder Tätigkeit Erfahrung in 1. wirtschaftlichen oder 2. sportlichen oder 3. kommunalen Angelegenheiten hat.

3. Der Aufsichtsrat trifft seine Beschlüsse gesamtverantwortlich und fasst diese mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Scheidet ein berufenes Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so müssen die restlichen Mitglieder eine entsprechende Ersatzperson berufen und auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen lassen. Wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats vorzeitig ausscheiden, sind die nachberufenen Mitglieder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.

5. Eine Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes während der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.

6. Das Präsidium kann der Mitgliederversammlung zusätzlich geeignete Kandidaten für den Aufsichtsrat zur Wahl vorschlagen, sofern und soweit der Wahlausschuss diese nicht berücksichtigt hat.

 

§ 19 – Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

1. Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben und Pflichten:
a) Der Aufsichtsrat überwacht das Präsidium in seiner Geschäftsführung und in der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Die Überwachung hat insbesondere die Einhaltung des vom Aufsichtsrat genehmigten Wirtschaftsplans (analog zur Lizensierungsplanung des DFB/der DFL) sowie der jeweiligen
Geschäftsordnung des Präsidiums zum Gegenstand.
b) Die Beratung des Präsidiums des Vereins in wirtschaftlichen Angelegenheiten und allen anderen wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
c) Dem Aufsichtsrat obliegt die Genehmigung des vom Präsidium zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplans.
d) Die Bestellung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers im Einvernehmen mit dem zuständigen Verband zur jährlichen Überprüfung des vom Präsidium erstellten Jahresabschlusses.
e) Der Aufsichtsrat genehmigt den vom Präsidium bis zum 28. Februar eines jeden Jahres vorzulegenden Wirtschaftsplan.
f) Der Aufsichtsrat überprüft vierteljährlich die monatlichen Buchhaltungsauswertungen auf die Einhaltung der Vorgaben des Wirtschaftsplans. Bei Unstimmigkeiten ist der Aufsichtsrat verpflichtet, diese unverzüglich mit dem Präsidium zu erörtern, um auf die Einhaltung der Vorgaben des
Wirtschaftsplans hinzuwirken.
g) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet der Aufsichtsrat über die Empfehlung an die Mitglieder zur Entlastung des Präsidiums.
h) Der Aufsichtsrat gibt dem Präsidium eine Geschäftsordnung.
i) Genehmigung entgeltlicher Tätigkeiten des Präsidiums.

2. Der Aufsichtsrat kann mit einer Dreiviertelmehrheit aller im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder aus wichtigem Grund ein Präsidiumsmitglied auch ohne Anhörung der Mitgliederversammlung abberufen. Dem betroffenen Präsidiumsmitglied soll jedoch rechtzeitig vorher, unter Offenlegung der Gründe, die der beabsichtigten Abberufung zugrunde liegen, Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme und Aussprache vor dem beschlussfähigen Aufsichtsrat, der über die Abberufung zu entscheiden hat, gegeben werden. Auf Wunsch des betroffenen Präsidiumsmitglieds kann die Stellungnahme auch schriftlich erfolgen. § 20 Abs. 6 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

3. Geschäfte zwischen dem Verein und Aufsichtsratsmitgliedern bzw. mit ihnen verbundenen Gesellschaften bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrats. Die Abstimmung hierüber findet in Abwesenheit des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds statt.

4. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Überprüfung der Geschäftsführung des Vereins und bei der Beratung des Präsidiums externe Berater wie Wirtschaftsfachleute, Rechtsanwälte oder Steuerberater beiziehen.

 

§ 20 – Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus drei, höchstens fünf Mitgliedern und zwar dem:
a) Präsidenten
b) Vizepräsident
c) Präsidiumsmitglied für Finanzen
d) und weitere (s) Präsidiumsmitglied (er)
Die interne Aufgabenverteilung obliegt dem Präsidenten.

2. Präsidiumsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

3. Das Präsidium trifft seine Beschlüsse gesamtverantwortlich und fasst diese mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Gewählt werden kann ein Mitglied für das Amt des Präsidenten nur, wenn der der Wahlausschuss oder das Präsidium ihn der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen hat. Der Aufsichtsrat kann der Mitgliederversammlung zusätzlich geeignete Kandidaten für das Präsidentschaftsamt zur Wahl vorschlagen, sofern und soweit der Wahlausschuss diese nicht berücksichtigt hat. Der Präsident schlägt der Mitgliederversammlung die übrigen Mitglieder des Präsidiums zur Wahl vor. Die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder des Präsidiums erfolgt jeweils auf 3 Jahre; der Präsident sowie die Mitglieder des Präsidiums bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Präsidenten oder eines neuen Präsidiumsmitgliedes im Amt. Scheidet der Präsident oder ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist das Restpräsidium befugt, bis zur Neubestellung durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

5. Das Präsidium leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

6. Eine Abberufung eines Präsidiumsmitgliedes während der Amtszeit ist aus wichtigem Grund in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich. § 19 Abs. 2 der Satzung bleibt unberührt.

 

§ 21 – Aufgaben und Pflichten des Präsidiums

1. Bei seiner Arbeit ist das Präsidium verpflichtet, die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.

2. Das Präsidium ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für eine ordnungsgemäße und gewissenhafte Vereinsführung und Geschäftsleitung erforderlich sind.

3. Das Präsidium ist dem Aufsichtsrat gegenüber verpflichtet, über seine Tätigkeit uneingeschränkt Auskunft zu erteilen und dem Aufsichtsrat auf Wunsch Einsicht in alle Vereinsdokumente zu gewähren.

4. Das Präsidium ist verpflichtet, sich mindestens vierteljährlich mit dem Aufsichtsrat zu treffen, ihm über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung des Vereins zu berichten und alle anliegenden Probleme und Vorhaben zu besprechen und Entscheidungen zu treffen. Dabei sollen auch die Buchhaltungsauswertungen besprochen werden. Auf Weisung des Aufsichtsrates ist das Präsidium verpflichtet, schriftlich Bericht zu erstatten. Das Präsidium ist darüber hinaus verpflichtet, bei für den Verein wichtigen Ereignissen oder Situationen – insbesondere finanzieller und wirtschaftlicher Art – den Aufsichtsrat unverzüglich zu unterrichten, insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldungen, Zahlungsunfähigkeit, Gefährdung der Lizenz und Verstößen gegen die Auflagen und Bedingungen des zuständigen Verbandes.

5. Das Präsidium erstellt den jährlichen Wirtschaftsplan und legt ihn dem Aufsichtsrat bis spätestens 28. Februar eines jeden Jahres zur Genehmigung vor. Es erstellt weiterhin den Jahresabschluss und den Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins.

6. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass in folgenden Fällen vom Präsidium stets die vorherige schriftliche Zustimmung beim Aufsichtsrat einzuholen ist, wobei eine E-Mail der Schriftform genügt:
a) Bei Ausgaben des Vereins, die den Ansatz im Wirtschaftsplan überschreiten. Für den Fall, dass die Ausgaben den Ansatz im Wirtschaftsplan überschreiten und die Finanzierung durch nicht im Wirtschaftsplan eingeplante Mittel erfolgen soll, ist das Präsidium verpflichtet, dem Aufsichtsrat vor der
Entscheidung über die Zustimmung die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass zusätzliche Erträge generiert werden.
b) Beim Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
c) Bei Übernahme von Bürgschaften oder vergleichbaren Zahlungsgarantien.
d) Bei allen Geschäften zwischen dem Verein und Präsidiumsmitgliedern bzw. mit ihnen verbundenen Gesellschaften oder dem Verein und hauptamtlich Angestellten des Vereins bzw. mit ihnen verbundenen Gesellschaften.
e) Beim Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie von Sicherungsgeschäften hierzu.
f) Bei Erwerb, Veräußerung und Veränderungen von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften.
g) Beim Abschluss bzw. der Beendigung von Arbeits- oder Beraterverträgen, die wesentliche Funktionen im Verein betreffen, wie z.B. Geschäftsführer, Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder Berater. Spielerverträge sind von dieser Regelung ausgenommen. Beim Abschluss bzw. der Beendigung von
Arbeitsverträgen mit Trainern oder sportlichen Leitern informiert das Präsidium den Aufsichtsrat rechtzeitig vorher.
h) Beim Abschluss bzw. der Beendigung von Verträgen mit wesentlichen Auswirkungen für den Verein, wie z.B. Vermarktungs- oder Agenturverträge.
i) Beim Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, die die in der Geschäftsordnung des Präsidiums festgelegte Laufzeit oder den dort festgelegten Geschäftswert überschreiten. Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrats kann dieser, sowohl im Einzelfall wie generell, den Abschluss von
Rechtsgeschäften durch das Präsidium, die nicht unter § 21 Abs. 6 a) – h) fallen, auch außerhalb des vorstehenden Rahmens von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig machen.
j) Bei der Erhebung bzw. Rücknahme von zivilrechtlichen Klagen oder Vergleichsabschlüssen. Im Falle der Erhebung einer Klage gegen den Verein hat das
Präsidium den Aufsichtsrat unverzüglich zu informieren.

7. Das Präsidium schlägt die Kandidaten für den Wahlausschuss vor.

8. Das Präsidium hat der Mitgliederversammlung Bericht über die Entwicklung des Vereins und seiner Abteilungen abzugeben, ebenso über die finanzielle Lage des Vereins und dessen sportliche Entwicklung.

 

§ 22 – Ehren- und Ältestenrat

1. Der Ehren- und Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern.

2. Mitglied des Ehren- und Ältestenrates kann nur werden, wer langjähriges Vereinsmitglied ist und sich um den Verein besondere, dauerhafte Verdienste erworben hat. Dabei sollen Mitglieder des Ehren- und Ältestenrates Träger der goldenen oder silbernen Ehrennadel des Vereins sein.

3. Die Mitglieder des Ehren- und Ältestenrates werden auf Vorschlag des Wahlausschusses auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Dem Ehren- und Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Schlichtung und Entscheidung von persönlichen Streitigkeiten unter den Mitgliedern auf Antrag eines Beteiligten.
b) Schlichtung von Differenzen innerhalb der Organe des Vereins und/oder zwischen einem Organ des Vereins, einzelnen Ausschüssen und Abteilungen.
c) Entscheidung über die Beschwerde bei Ausschlussverfahren sowie bei Verhängung von Maßregeln.
d) Vornahme der Ehrungen die sich aus §12, 1-3 ergeben, sobald sie vom Präsidium genehmigt wurden.

5. Eine Abberufung eines Mitgliedes des Ehren- und Ältestenrates während der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.

 

§ 23 – Kassen- und Rechnungsprüfer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre Kassen- und Rechnungsprüfer.

2. Die Kassen- und Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Kasse und Buchhaltung, die Pflicht zwei Mal jährlich zu überprüfen und Beanstandungen mit dem Präsidium abzuklären. Die Kassen- und Rechnungsprüfer sind der ordentlichen Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsrat gegenüber berichtspflichtig.

 

§ 24 – Erweitertes Präsidium

Das erweiterte Präsidium besteht aus
a) dem Präsidium
b) einem Vertreter des Ehren- und Ältestenrates
c) den Leitern der einzelnen Abteilungen
d) den Jugendleitern
Das erweiterte Präsidium ist mindestens einmal pro Quartal vom Präsidium einzuberufen. Die Zusammenkünfte dienen der Vermittlung eines Überblicks über die
allgemeine Lage des Vereins sowie der Kommunikation zwischen den Abteilungen. Das erweiterte Präsidium kann über Angelegenheiten Beschluss fassen, die ihm vom Präsidium zugewiesen werden.

 

§ 25 – Abteilungen

1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neue Abteilungen können mit Zustimmung des Präsidiums gebildet werden.

2. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.

3. Die Abteilungen sollen sich an den Veranstaltungen des Vereins beteiligen. Bei Bedarf haben sie ihren Beitrag zur Aufgabenerfüllung des Gesamtvereins zu leisten.

4. Die Abteilungen können im Rahmen dieser Satzung eine Abteilungsordnung beschließen. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung durch das Präsidium. Gleiches gilt für bestehende Abteilungsordnungen. Soweit Abteilungsordnungen nicht oder nur teilweise im
Einklang mit der Satzung stehen, sind sie im Ganzen nichtig.

5. Abteilungen ohne eigene Ordnung verfahren in Abteilungsangelegenheiten analog den Vorgaben dieser Satzung und dem § 14 für die ordentliche Mitgliederversammlung.

6. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten. Die Vertretung in den Fachverbänden obliegt grundsätzlich den Abteilungen.

7. Abteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum und können dieses auch nicht erwerben oder durch entsprechende Mittelverwendung bilden. Die Abteilungen sind berechtigt, den ihnen vom Präsidium zugebilligten Etat sowie eventuelle Sonderbeiträge in eigener Verantwortung zu verwalten.

8. Spenden oder sonstige Finanzmittel, die zweckgebunden für eine Abteilung bestimmt sind, fließen der Abteilung in voller Höhe zu.

9. Verpflichtungen dürfen innerhalb eines Geschäftsjahres nur bis zur Höhe des Etats eingegangen werden. Etatüberschreitungen sowie Verpflichtungen mit Wirkung in folgende Geschäftsjahre bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

10. Abteilungsveranstaltungen, die nicht ausschließlich aus dem Etat der Abteilungen finanziert werden und/oder deren Bedeutung über die Region hinausgeht, sind dem Präsidium spätestens zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung unter Vorlage eines Veranstaltungs- und Finanzierungskonzepts schriftlich anzuzeigen.

11. Sollten Abteilungen gegen Regelungen der Satzung oder gegen den Etat vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen und der Verein deshalb zusätzliche Aufwendungen haben, sind diese von der Abteilung und deren Mitgliedern gegebenenfalls im Wege einer Sonderumlage zu tragen.

 

§ 26 – Abteilungsleiter

a) Die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen gewählt und vom Präsidium bestätigt.

b) Die Abteilungsleiter der Fußball-Amateurabteilung wird vom Präsidium berufen.

c) Die Abteilungsleiter können durch Abstimmung in der Abteilung ihre Mitarbeiter selbst benennen. Diese bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium.

 

§ 27 – Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend bildet die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle Juniorenmitglieder im Sinne von § 5 Abs. 3 der Satzung an. Die Jugendleiter werden von den jeweiligen Jugendversammlungen gewählt.

2. Einzelheiten der Aufgaben und der inneren Organisation regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Präsidium zu genehmigen ist; die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 28 – Beteiligungen

Der Verein kann auf Vorschlag des Präsidiums und mit Einwilligung des Aufsichtsrates Unternehmen gründen und Beteiligungen an Unternehmen eingehen.

 

§ 29 – Ordnungen

Der Verein kann Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

 

§ 30 – Haftpflicht- und Unfallschutz

1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

2. Für Schäden, die ein Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen erleidet, haftet der Verein nur im Rahmen des Unfall- und Haftpflichtschutzes den der Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

3. Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

 

§ 31 – Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, den Beruf, die Telefonnummer und die E-mail-Adresse sowie seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV- System gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2. Als Mitglied des Landessportbundes und der Fachverbände ist der Verein teilweise verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden außer dem Namen Alter und Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein.

3. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den Verband. Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift oder dem Internet-Auftritt bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.

4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Präsidium Einwände gegen eine Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder im Internet mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen.

5. Nur Präsidiumsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt das Präsidium gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.

6. Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht, gemäß der mit dem Aufnahmeantrag (für alle Neuaufnahmen) vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Präsidium Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Landessportbund und die Fachverbände über den Einwand bzw. Widerruf.

7. Beim Austritt werden Namen, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds, aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch das Präsidiumaufbewahrt.

 

§ 32 – Auflösung des Vereins

1. Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 33 – Inkraftsetzung der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.09.2016 beschlossen. Wirksam wird sie erst, wenn die ebenfalls in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.09.2016 beschlossene Ausgliederung und sodann die durch die Ausgliederung notwendige (Sach-) Kapitalerhöhung der SV Waldhof Mannheim 07 Spielbetriebs GmbH im Handelsregister und die Eintragung der Satzungsänderung selbst im Vereinsregister eingetragen ist.